Neuer Energieausweis: Haftung bei falschen Angaben

Der Energieausweis ist ein das Gebäude energetisch bewertendes Dokument. Entwickelt wurde der bundeseinheitliche Energiepass von der „dena” (Deutsche Energie Agentur GmbH) und bis Ende 2004 in einem Feldversuch an rund 4000 Wohngebäuden getestet. Der Begriff Energieausweis ist in der Energieverordnung 2007 (EnEV) festgelegt. Der Begriff Energieausweis ist in der Energieverordnung 2007 (EnEV) festgelegt. Der Begriff Energiepass wurde laut Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch die Bezeichnung Energieausweis ersetzt.

Grundlage
In Deutschland werden die Grundlagen und Grundsätze des Energieausweises in der Energieeinsparung (EnEV) geregelt. Ziel dieser Rechtnorm ist die Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/91 EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Überleitungsvorschriften
Die Ausweispflicht nach § 29 der EnEV 2007 soll, aufgrund der großen Anzahl auszustellender Energieausweise nach Einführung der Ausweispflicht sowie unter Berücksichtigung der für die Ausstellung zur Verfügung stehenden Fachkräfte, nur schrittweise sowie nach den Gebäudetypen differenziert wirksam werden.

Für bis 1965 erbaute Wohngebäude findet die Ausweispflicht am 1. Juli 2008 im Falle der Vermietung oder des Verkaufs Anwendung. Jüngere Wohngebäude sind von dieser Regelung erst ab 1. Januar 2009 betroffen. Energieausweise müssen erstmals ab dem 1. Juli 2009 ausgestellt und ausgehängt werden für alle Nichtwohngebäude.

Sämtliche zuvor nach einheitlichen Grundlagen beziehungsweise Regeln erstellten Energiepässe sowie Energiebedarfsausweise gelten auch nach Inkrafttreten der neuen EnEV für maximal zehn Jahre weiter, sofern sie sämtlichen Anforderungen der neuen Verordnung gerecht werden.

Hauseigentümer und Vermieter sind haftbar
Vermieter und Eigentümer von Immobilien können unter Umständen haftbar gemacht werden, wenn sie gegenüber dem Mieter oder Käufer falsche Angaben im Energieausweis machen. Hierüber informiert die Verbraucherzentrale NRW und erläutert die wichtigsten Anforderungen an einen gültigen Energieausweis.

Voraussetzungen
Für bis 1965 fertig gestellte Häuser oder Wohnungen, welche ab 1. Juli 2008 verkauft beziehungsweise neu vermietet werden, ist die Vorlage des Energieausweises Pflicht. Somit können sich Miet- und Kaufinteressenten leichter über den Heizenergiebedarf ihrer neuen Wohnung oder ihres neuen Hauses informieren. Laut der Verbraucherzentrale NRW sei Orientierung auch in Sachen Energieausweis angesagt, denn „nur, wer das kleine Einmaleins der Ausweiskunde beherrscht, kann auf ein qualifiziertes und anerkanntes Dokument bauen.”

Laut Verbraucherzentrale soll ein gültiger Energieausweis folgende Anforderungen erfüllen

Vollständigkeit
Der vollständige Energieausweis besteht aus vier Seiten sowie einem Empfehlungskatalog. Das Dokument muss von dem Aussteller mit dessen Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung versehen und unterschrieben werden.

Vorgeschriebene Datenabfrage
Ein Energieausweis muss zwingend eine Reihe von Angaben enthalten, welche bei der Ausstellung des Energieausweises abzufragen sind. Zu diesen Angaben zählen unter anderem

– Gebäudetyp und Anschrift des betreffenden Gebäudes,
– Baujahr von sowohl Gebäude als auch Heizung,
– Anzahl der Wohnungen,
– Gesamtwohnfläche,
– Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre.

Hinzu kommen Angaben über die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre und zudem sind die Abrechnungszeiträume und längere Leerstände zu erfragen. Ebenfalls enthält der verpflichtende Fragenkatalog Auskünfte darüber, ob der Keller beheizt und das Gebäude auch gekühlt wird. Ferner enthält der Fragenkatalog Angaben darüber, ob der Energieverbrauch für Warmwasser in den Verbrauchsdaten ebenfalls enthalten ist.

Datencheck
Die Aussteller sollten um eine Übersicht gebeten werden, aus welcher hervorgeht, welche Angaben zum Gebäude bei der Erstellung des Ausweises Berücksichtigung fanden und welche etwaigen weiteren Daten berechnet oder verwendet wurden. Nach Erhalt des Energieausweises sollte unbedingt eine Überprüfung erfolgen hinsichtlich der korrekten Eintragung der eigenen Angaben. Seriöse Aussteller legen auch ihre Berechtigung als Aussteller sowie die Nummer ihrer Haftpflichtversicherung offen.

Empfehlungen für Modernisierung
Auch Modernisierungsempfehlungen sind Bestandteil des Energieausweises. Hierfür muss der Aussteller in Erfahrung bringen, ob und wann im Zeitraum zuvor energiewirksam modernisiert wurde. Hierunter fallen beispielsweise eine Wärmedämmung oder auch der Austausch der Fenster beziehungsweise der Verglasung. Zu diesem Sanierungsprogramm zählen ebenso gedämmte Heizleitungen, der Einbau von Thermostatventilen oder eine Solar- oder Lüftungsanlage.

Plausibilitätskontrolle
Die Aussteller von Energieausweisen sind zur Überprüfung der gemachten Angaben des Gebäudeeigentümers verpflichtet. Es wird hierbei überprüft, ob die gemachten Angaben plausibel sind oder ob eventuell ein Fehler unterlaufen ist.

Längst überfällig
Es wurde auch Zeit, dass so etwas wie der Energieausweis eingeführt wird, und es ist absolut richtig, dass Hauseigentümer/Vermieter bei falschen Angaben rechtlich belangt werden können. Somit können sich Mieter oder Hauskäufer besser darauf einstellen, welche Kosten für Energie auf sie künftig zukommen und dass, sollten die Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen, den Mietern oder Käufern die Möglichkeit entsteht, gegen Verkäufer beziehungsweise Vermieter, welche an den Zahlen drehen und manipulieren, sei dieses nun bewusst oder unbewusst, absichtlich oder nicht, rechtlich vorzugehen.

Auch (Energie-)Lügen haben nun endlich kurze Beine. Bleibt zu hoffen, dass diese Regelung auch konsequent eingehalten wird! Außerdem: Schön, dass es diese Regelung nun gibt, aber gleichzeitig schade, dass es sie überhaupt geben muss…

Dieser Artikel wurde von Energieblog.de am 12. Juni 2008 geschrieben und unter blog, Energie, Energie und Umwelt, Energiekosten, News, Politik abgelegt.

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